Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber zwei Jahre Zeit, das Sicherungsverwahrungsrecht zu novellieren. Bis dahin gelten die aktuellen Vorschriften weiter. Künftig soll der Freiheitsentzug sehr viel stärker als bisher auf Behandlung und Therapie ausgerichtet sein als der normale Strafvollzug. Diesem „Abstandsgebot“ müsse jetzt in einer Neuregelung besser Rechnung getragen werden, sagte Leutheusser-Schnarrenberger.
Die Richter in Karlsruhe mahnten vor allem eine therapiebezogene Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in den Ländern an. „Ausdrücklich weist das Bundesverfassungsgericht nun auch dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zu“, so die Justizministerin. Damit werde die Förderalisierung des Strafvollzugs ein Stück korrigiert.
Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neukonzeption der Sicherungsverwahrung habe das Gericht aber nicht grundsätzlich abgewiesen. „Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht die Sicherungsverwahrung nur als ‚ultima ratio‘ für hochgefährliche Verbrecher zugelassen“, sagte Leutheusser-Schnarrenberger.
Die von Schwarz-Gelb durchgesetzte Reform beschränkt die Verwahrung auf schwere Straftaten. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde grundsätzlich abgeschafft. Die Rückfallverwahrung für Sexualstraftäter wurde auf 15 Jahre verlängert und das Therapieunterbringungsgesetz eingebunden. Auslöser für die Änderungen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, das 2009 die bisherige Handhabung der Sicherungsverwahrung kritisiert hatte.
Leutheusser-Schnarrenberger erklärte, mit der Reform habe die Regierung einen Systemwechsel eingeleitet. Die Voraussetzungen, unter denen ein Straftäter jetzt in Sicherungsverwahrung genommen werden kann, seien vom Bundesverfassungsgericht in ihrem jetzigen Urteil nicht beanstandet worden. Zudem wurde die Maßnahme bestätigt, „die Frage der Freilassung der nachträglich verlängerten oder angeordneten Sicherungsverwahrten in die Hände der Rechtsprechung zu legen“, so die Ministerin.
Mit dem Therapieunterbringungsgesetz im Rahmen der Reform habe die schwarz-gelbe Regierungskoalition bereits Regeln zur Verwahrung psychisch gestörter Straftäter erlassen, so der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt. „Das Bundesverfassungsgericht hat das Therapieunterbringungsgesetz als wichtigen Schritt zur Behandlung dauerhaft gefährlicher Täter gewürdigt“, sagte der Rechtsexperte. Auch er sieht insgesamt den liberalen Kurs in der Angelegenheit bestätigt.
Jetzt gelte es, dass Bund und Länder die neuen Auflagen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, so Leutheusser-Schnarrenberger. Eine erste Gelegenheit zur Beratung biete die Justizministerkonferenz im Mai. MEHR ZUM THEMA:
Die Richter in Karlsruhe mahnten vor allem eine therapiebezogene Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in den Ländern an. „Ausdrücklich weist das Bundesverfassungsgericht nun auch dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zu“, so die Justizministerin. Damit werde die Förderalisierung des Strafvollzugs ein Stück korrigiert.
Reform der Sicherungsverwahrung ist richtig
Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neukonzeption der Sicherungsverwahrung habe das Gericht aber nicht grundsätzlich abgewiesen. „Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht die Sicherungsverwahrung nur als ‚ultima ratio‘ für hochgefährliche Verbrecher zugelassen“, sagte Leutheusser-Schnarrenberger.
Die von Schwarz-Gelb durchgesetzte Reform beschränkt die Verwahrung auf schwere Straftaten. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde grundsätzlich abgeschafft. Die Rückfallverwahrung für Sexualstraftäter wurde auf 15 Jahre verlängert und das Therapieunterbringungsgesetz eingebunden. Auslöser für die Änderungen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, das 2009 die bisherige Handhabung der Sicherungsverwahrung kritisiert hatte.
Anerkennung vom Bundesverfassungsgericht
Leutheusser-Schnarrenberger erklärte, mit der Reform habe die Regierung einen Systemwechsel eingeleitet. Die Voraussetzungen, unter denen ein Straftäter jetzt in Sicherungsverwahrung genommen werden kann, seien vom Bundesverfassungsgericht in ihrem jetzigen Urteil nicht beanstandet worden. Zudem wurde die Maßnahme bestätigt, „die Frage der Freilassung der nachträglich verlängerten oder angeordneten Sicherungsverwahrten in die Hände der Rechtsprechung zu legen“, so die Ministerin.
Mit dem Therapieunterbringungsgesetz im Rahmen der Reform habe die schwarz-gelbe Regierungskoalition bereits Regeln zur Verwahrung psychisch gestörter Straftäter erlassen, so der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt. „Das Bundesverfassungsgericht hat das Therapieunterbringungsgesetz als wichtigen Schritt zur Behandlung dauerhaft gefährlicher Täter gewürdigt“, sagte der Rechtsexperte. Auch er sieht insgesamt den liberalen Kurs in der Angelegenheit bestätigt.
Jetzt gelte es, dass Bund und Länder die neuen Auflagen des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, so Leutheusser-Schnarrenberger. Eine erste Gelegenheit zur Beratung biete die Justizministerkonferenz im Mai. MEHR ZUM THEMA:




