Gemäß des neuen Unterbringungsgesetzes sollen gefährliche Straftäter, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, in geeignete Einrichtungen untergebracht werden können. Diese sollen aber weder Justizvollzugsanstalten noch psychiatrische Anstalten sein. In den besonderen Einrichtungen sollen die psychisch kranken Täter therapiert werden. Ob eine Entlassung verantwortbar ist, sollen externe Gutachter später feststellen.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Ziel der Regelung sei „zu therapieren, zu behandeln, um mittel- oder langfristig zu einer Entlassung zu kommen“, erklärte Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Die Maßnahme basiere auf Artikel fünf der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem Möglichkeiten vorgesehen sind, „wann es zu einem Freiheitsentzug kommen kann“. Das angestrebte Gesetz sei „rechtskonform“, denn damit würden Betroffene zur Therapie untergebracht werden, nicht aber zum Strafvollzug. Letzterer Verwahrungsgrund würde wieder zu der „Rückwirkungsproblematik“ führen, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember gerügt wurde.
Orientierung an Ländergesetze
Das Gesetz orientiere sich an bereits bestehende Ländergesetze für psychiatrische Einrichtungen, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Da der Bund in der Frage um die Sicherungsverwahrung nur begrenzte Kompetenzen habe, könne der Gesetzgeber nur regeln, dass die Verwahrung der bis zu 80 Straftäter, die wegen dem Straßburger Urteil derzeit frei kommen können, eine „im Sinne des Menschrechtgerichthofes geeignete Einrichtung sein muss“.
Dritter Teil eines Gesamtpakets zur Sicherungsverwahrung
Damit würde das „Gesamtkonzept“ zur Neuausrichtung der Sicherungsverwahrung – wie es auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde - mit einem dritten Teil ergänzt, so die FDP-Politikerin. Die Aufhebung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu Gunsten der primären und vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sowie die Ergänzung der Führungsaufsicht mithilfe einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung habe sie im Kabinett bereits durchgesetzt.
„Wir arbeiten mit Hochdruck im Ministerium daran, diese Ergänzung in Gesetzesform zu gießen“, betonte Leutheusser-Schnarrenberger. Inwieweit Schwerverbrecher von dem Gesetz betroffen sein werden, die bereits zum Zeitpunkt der Umsetzung aus der Haft entlassen worden sind, müsse noch rechtlich sorgfältig geprüft werden. Es gebe in den Eckpunkten noch keine abschließende Positionierung. „Wenn das rechtlich geht, sollen auch die Freigelassenen mit der Neuregelung erfasst werden.“

Christian Ahrendt Ahrendt: Die Umsetzung der Regelung liegt bei den Ländern
„Die christlich-liberale Koalition erhöht bei der Verabschiedung wichtiger Gesetzesvorhaben ihre Schlagzahl“, erklärte der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt. Die jetzige Lösung für die sogenannten Altfälle sei mehrfach von der FDP vorgeschlagen worden. Nun obliege es an den für die Strafvollstreckung zuständigen Bundesländern die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen, soweit diese nicht schon vorhanden sind. MEHR ZUM THEMA:
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Ziel der Regelung sei „zu therapieren, zu behandeln, um mittel- oder langfristig zu einer Entlassung zu kommen“, erklärte Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Die Maßnahme basiere auf Artikel fünf der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem Möglichkeiten vorgesehen sind, „wann es zu einem Freiheitsentzug kommen kann“. Das angestrebte Gesetz sei „rechtskonform“, denn damit würden Betroffene zur Therapie untergebracht werden, nicht aber zum Strafvollzug. Letzterer Verwahrungsgrund würde wieder zu der „Rückwirkungsproblematik“ führen, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember gerügt wurde.
Orientierung an Ländergesetze
Das Gesetz orientiere sich an bereits bestehende Ländergesetze für psychiatrische Einrichtungen, sagte Leutheusser-Schnarrenberger. Da der Bund in der Frage um die Sicherungsverwahrung nur begrenzte Kompetenzen habe, könne der Gesetzgeber nur regeln, dass die Verwahrung der bis zu 80 Straftäter, die wegen dem Straßburger Urteil derzeit frei kommen können, eine „im Sinne des Menschrechtgerichthofes geeignete Einrichtung sein muss“.
Dritter Teil eines Gesamtpakets zur Sicherungsverwahrung
Damit würde das „Gesamtkonzept“ zur Neuausrichtung der Sicherungsverwahrung – wie es auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde - mit einem dritten Teil ergänzt, so die FDP-Politikerin. Die Aufhebung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zu Gunsten der primären und vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sowie die Ergänzung der Führungsaufsicht mithilfe einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung habe sie im Kabinett bereits durchgesetzt.
„Wir arbeiten mit Hochdruck im Ministerium daran, diese Ergänzung in Gesetzesform zu gießen“, betonte Leutheusser-Schnarrenberger. Inwieweit Schwerverbrecher von dem Gesetz betroffen sein werden, die bereits zum Zeitpunkt der Umsetzung aus der Haft entlassen worden sind, müsse noch rechtlich sorgfältig geprüft werden. Es gebe in den Eckpunkten noch keine abschließende Positionierung. „Wenn das rechtlich geht, sollen auch die Freigelassenen mit der Neuregelung erfasst werden.“

Christian Ahrendt Ahrendt: Die Umsetzung der Regelung liegt bei den Ländern
„Die christlich-liberale Koalition erhöht bei der Verabschiedung wichtiger Gesetzesvorhaben ihre Schlagzahl“, erklärte der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Christian Ahrendt. Die jetzige Lösung für die sogenannten Altfälle sei mehrfach von der FDP vorgeschlagen worden. Nun obliege es an den für die Strafvollstreckung zuständigen Bundesländern die erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen, soweit diese nicht schon vorhanden sind. MEHR ZUM THEMA:




