Bisher erhielten Männer in nichtehelichen Beziehungen erst dann das Sorgerecht, wenn die Mutter dem ausdrücklich zustimmte. Diese Regelung wurde am Dienstag vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Familiengerichte sollen jetzt beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusprechen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte die „Entscheidung ausdrücklich, weil sie den betroffenen Vätern ab sofort mehr Rechte bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge verschafft“.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Die Karlsruher Richter folgten einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2009. Dieser hatte in einem anderen Fall entschieden, dass die deutsche Regelung gegen das EU-Diskriminierungsverbot verstößt. Ein lediger Vater aus Pulheim bei Köln hatte in Straßburg geklagt, nachdem er jahrelang vergeblich um das Sorgerecht für seine Tochter gekämpft hatte. Kurz nach dem europäischen Urteil hatte das Justizministerium bereits begonnen, an einem Reformkonzept für eine Neuregelung des Sorgerechts zu arbeiten. „Ziel ist ein unbürokratisches Verfahren, bei dem das Wohl der betroffenen Kinder stets Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen ist“, erklärte Leutheusser-Schnarrenberger.

Stephan Thomae
„Die Frage des Sorgerechts muss sich immer am Wohl des Kindes orientieren“, betonte auch Stephan Thomae, Mitglied der FDP-Bundestagsfraktion im Rechtsausschuss. Die Liberalen wollen „künftig ledigen Vätern selbst dann die Möglichkeit einräumen, das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zu erhalten, wenn die Mutter dem nicht zustimmt“. Eine entsprechende Reform solle aber eine Widerspruchslösung enthalten. Danach würden unverheiratete Eltern von Beginn an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, sofern die Mutter dem nicht widerspreche und beim Familiengericht Recht bekomme.
„Das Familiengericht muss dann schon triftige Gründe dafür anführen, dass es nur einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuspricht“, sagte die Justizministerin im Gespräch mit dem „Donaukurier“. Ziel müsse es sein, in möglichst vielen Fällen ein gemeinsames Sorgerecht zu erreichen, denn das sei „im Zweifel für das Kind das Beste“.
Auch älteren Fällen soll rückwirkend der Weg zu den Gerichten eröffnet werden, so Leutheusser-Schnarrenberger. „Wir können nicht ausblenden, dass viele ledige Väter jahrelang keine Chance hatten, bei Gericht das Sorgerecht durchzusetzen.“ Die Justizministerin will noch im Herbst einen Gesetzesentwurf vorstellen, „um dann zügig das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten“.
Für die Reform gebe es aus dem parlamentarischen Raum bereits „interessante und gute Vorschläge“, erklärte die FDP-Politikerin. Im Interview mit dem „Bayerischen Rundfunk“ sprach Leutheusser-Schnarrenberger auch davon, alle Verbände und Interessierten in der Ausarbeitung eines Konzepts mit einzubeziehen. Alle Überlegungen gelte es jetzt zusammenzuführen, um „ein modernes Sorgerecht, das die gesellschaftlichen Realitäten widerspiegelt und auch das Elternrecht des ledigen Vaters mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang bringt“, auszugestalten. MEHR ZUM THEMA:

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Die Karlsruher Richter folgten einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2009. Dieser hatte in einem anderen Fall entschieden, dass die deutsche Regelung gegen das EU-Diskriminierungsverbot verstößt. Ein lediger Vater aus Pulheim bei Köln hatte in Straßburg geklagt, nachdem er jahrelang vergeblich um das Sorgerecht für seine Tochter gekämpft hatte. Kurz nach dem europäischen Urteil hatte das Justizministerium bereits begonnen, an einem Reformkonzept für eine Neuregelung des Sorgerechts zu arbeiten. „Ziel ist ein unbürokratisches Verfahren, bei dem das Wohl der betroffenen Kinder stets Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen ist“, erklärte Leutheusser-Schnarrenberger.

Stephan Thomae
Reformvorschlag mit Widerspruchslösung
„Die Frage des Sorgerechts muss sich immer am Wohl des Kindes orientieren“, betonte auch Stephan Thomae, Mitglied der FDP-Bundestagsfraktion im Rechtsausschuss. Die Liberalen wollen „künftig ledigen Vätern selbst dann die Möglichkeit einräumen, das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zu erhalten, wenn die Mutter dem nicht zustimmt“. Eine entsprechende Reform solle aber eine Widerspruchslösung enthalten. Danach würden unverheiratete Eltern von Beginn an das Sorgerecht gemeinsam ausüben, sofern die Mutter dem nicht widerspreche und beim Familiengericht Recht bekomme.
„Das Familiengericht muss dann schon triftige Gründe dafür anführen, dass es nur einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zuspricht“, sagte die Justizministerin im Gespräch mit dem „Donaukurier“. Ziel müsse es sein, in möglichst vielen Fällen ein gemeinsames Sorgerecht zu erreichen, denn das sei „im Zweifel für das Kind das Beste“.
Lösung für ältere Sorgerechtsfälle angestrebt
Auch älteren Fällen soll rückwirkend der Weg zu den Gerichten eröffnet werden, so Leutheusser-Schnarrenberger. „Wir können nicht ausblenden, dass viele ledige Väter jahrelang keine Chance hatten, bei Gericht das Sorgerecht durchzusetzen.“ Die Justizministerin will noch im Herbst einen Gesetzesentwurf vorstellen, „um dann zügig das Gesetzgebungsverfahren einzuleiten“.
Für die Reform gebe es aus dem parlamentarischen Raum bereits „interessante und gute Vorschläge“, erklärte die FDP-Politikerin. Im Interview mit dem „Bayerischen Rundfunk“ sprach Leutheusser-Schnarrenberger auch davon, alle Verbände und Interessierten in der Ausarbeitung eines Konzepts mit einzubeziehen. Alle Überlegungen gelte es jetzt zusammenzuführen, um „ein modernes Sorgerecht, das die gesellschaftlichen Realitäten widerspiegelt und auch das Elternrecht des ledigen Vaters mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang bringt“, auszugestalten. MEHR ZUM THEMA:





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Sorgepflicht und Umgang ab Geburt, im Kindesinteresse, in Frankreich seit 1998
Eine Widerspruchs/Kompromisslösung wird und darf es in Deutschland nicht mehr geben. Die Eltern müssen von Geburt an gleich gestellt werden. Frankreich hat im Jahre 1998 ein Kindschaftsrecht verabschiedet, das mit den Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention übereinstimmt. Wenn nach der Geburt beide Eltern ihre Elternschaft gegenüber den Behörden anerkennen, werden sie beide Inhaber des elterlichen Sorgerechts. Die Frage wie sie zueinander stehen, ob sie eine feste Beziehung haben, ob sie zusammenleben und ob sie verheiratet sind, spielt dabei keine Rolle. Dieses Gesetz ist bei einem Teil der Bevölkerung auf Widerstand gestoßen, aber im Laufe der Zeit in ganz Frankreich akzeptiert worden und hat zur Durchsetzung des Bewusstseins beigetragen, dass beide Eltern, gleich wie sie miteinander verbunden sind, beide für ihre Kinder verantwortlich sind. Die Richterin Madame Bohnert betont, dass dieses Gesetz für den Richter die Arbeitsgrundlage darstellt und wesentlich dazu beigetragen hat, ein neues Bewusstsein in Bezug auf die Verantwortung von Eltern gegenüber ihren Kindern, insbesondere in nicht traditionellen Familienformen entstehen zu lassen. Im Konfliktfall kann der Richter Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Eltern-Kind-Beziehungen ergreifen. Aufgabe des Rechtes ist es, die Bindung des Kindes zu beiden Eltern aufrecht zu erhalten. Beziehungserhalt und - effizienz sind ein wesentliches Merkmal des französischen Kindschaftsrechts. Auf Eltern kann Druck, ja sogar Zwang ausgeübt werden, um Konsens bzw. Versöhnung im Hinblick auf ihre Verantwortung gegenüber den gemeinsamen Kindern herzustellen. So ist es möglich, Eltern zu Beratung, Mediation oder Familientherapie zu zwingen. Von französischen Fachleuten wird hervorgehoben, dass die meisten Eltern im Laufe der Arbeit die unterschiedlichen Formen der Problembewältigung dankbar angenommen haben, auch dann, wenn ihre Mitwirkung zunächst unter Druck zustande kam. Die Gerichte arbeiten nicht mit speziellen Jugendbehörden, die dem deutschen Jugendamt vergleichbar sind, zusammen. Die französischen Fachleute äußerten ihre Verwunderung über diese deutsche Praxis, die sie aus Erfahrungen französischer Elternteile mit deutschen Jugendämtern für hinterfragungswürdig hielten. Sie haben wirkungsvollere Mittel, ihre Entscheidungen durchzusetzen, nicht zuletzt deswegen, weil die Vorenthaltung eines Kindes bzw. die Verhinderung des Umganges mit dem anderen Elternteil gem. § 227 III des französischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsentzug bestraft werden kann. Diese Strafvorschrift hat wesentlich dazu beigetragen, dass sich in Frankreich ein Rechtsbewusstsein durchgesetzt hat, das es als sittliches Unrecht wertet, den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil zu verhindern. Dieser Umstand trägt wesentlich zur Durchsetzbarkeit von Umgangsrechten bei.