Portal Liberal
der FDP, FDP-Fraktion und der Stiftung für die Freiheit

Navigation

Inhalt

  • Argumente | Vorratsdatenspeicherung

    Vorratsdatenspeicherung: Keine Sicherheitslücke

    (04.03.2010) Am Dienstag hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis bei der Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt. Die Union fürchtet nun, dass es durch das Urteil und das Löschen der Daten eine Sicherheitslücke gibt und drängt die Justizministerin zur Eile. Zu Unrecht, wie die FDP-Bundestagsfraktion zeigt.

Ausgangslage: Das Urteil des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt. Dies ist das schärfste Schwert des Gerichts, denn damit werden die Regelungen von Anfang an unwirksam.

Die Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Artikel 10 Grundgesetz (Telekommunikationsgeheimnis). Von dessen Schutz sind eben nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Kommunikation erfasst. Die freie Kommunikation war verletzt, weil die Beteiligten damit rechnen mussten, dass staatliche Stellen Kenntnis von ihrem Kommunikationsverhalten erlangten.

Das Gericht hat ausgeführt, dass es sich hier um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite handelte, wie die Rechtsordnung bisher nicht kannte. So ließen die Daten hinreichende inhaltliche Rückschlüsse bis in die Intimsphäre zu. Je nach Nutzung konnten aussagekräftige Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden.

Außerdem beschränkte sich die Vorratsdatenspeicherungsregelungen nicht auf die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern ging weit über die europarechtlichen Vorgaben hinaus.

Keine Sicherheitslücke: Rechnungslegungsdaten

Wie schon vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung können Ermittlungsbehörden auch weiterhin auf Rechnungsdaten zugreifen. Diese werden ab Rechnungslegung für sechs Wochen gespeichert, faktisch sogar länger, da die Rechnung normalerweise nur einmal im Monat erstellt wird.

Mit der Rechnung werden - sofern kein Flatrate-Tarif besteht - im Grundsatz ähnliche Daten gespeichert wie bei der Vorratsdatenspeicherung (z.B. Dauer, Telefonnummer Anrufer, Ort der Gespräche). Diese zu geschäftlichen Zwecken (etwa zur Rechnungslegung) notwendigen Verkehrsdaten können nach Maßgabe der Strafprozessordnung von den Strafverfolgungsbehörden sowie nach Maßgabe der Polizei- und Dienstgesetze zu Gefahrenabwehrzwecken und Zwecken der Nachrichtendienste erhoben werden. Sie können also in begründeten Verdachtsfällen bei Ermittlungen von den Telekommunikationsunternehmen abgerufen werden. Die Telekommunikation war und ist kein "rechtsfreier" Raum, sondern "lediglich" ein vorratsdatenfreier Raum.

Es besteht keine Gefahr, dass nun Kriminelle in Deutschland nicht mehr verfolgt werden. Auch bis Juni 2008, als es noch keine Vorratsdatenspeicherung gab, sind Straftaten sehr erfolgreich verfolgt worden. Auch weiterhin können und werden die Ermittlungsbehörden in Deutschland ihre Arbeit tun. Die Ermittlungsinstrumente der Polizei erschöpfen sich nicht in der Nutzung der Vorratsdatenspeicherung. Auch in den vergangenen Jahren hatte das BVerfG die Nutzung der Vorratsdaten bereits erheblich eingeschränkt, und die Polizei hat dennoch erfolgreich gegen Straftäter ermittelt. Eine Sicherheitslücke wird nicht entstehen.

Aufklärungsquote laut amtlicher Kriminalstatistik

Die Vorratsdatenspeicherung wurde 2007 beschlossen, doch die Aufklärungsquote für Straftaten ist dadurch laut amtlicher Kriminalstatistik nicht gestiegen.

Im Gegenteil, sie ist seit 2006 sogar leicht gesunken:

2004: 54,2 %
2005: 55,0 %
2006: 55,4 %
2007: 55,0 %
2008: 54,8 %

Umsetzung in anderen EU-Ländern

In der EU haben sechs Länder die Vorratsdatenspeicherung auch nicht umgesetzt, u.a. Schweden, dennoch hat sich die Sicherheitslage dort im Vergleich zu den anderen Ländern der EU nicht verändert oder verschlechtert.

Kein Zeitdruck bei der Neuregelung

Das Bundesverfassungsgericht zeigt die äußersten Grenzen auf – und gerade nicht die Minimalbedingungen für ein neues Gesetz. Daher darf es keinen Automatismus geben, nun bis zur äußersten, gerade eben verfassungsrechtlich noch zulässigen Grenze zu gehen. Das Urteil ist vielmehr eine schallende Ohrfeige für die grundrechtsblinde Politik der Vorgängerregierung und der SPD-Justizministerin Zypries.

Es zeigt ganz deutlich: Auch bei der Umsetzung von EU-Richtlinien ist eine gründliche Prüfung anhand unserer Verfassung notwendig. Hier darf nicht geschludert werden. Daher wird es jetzt keinesfalls Schnellschüsse geben. Es ist selbstverständlich, dass die Bundesregierung sich jetzt erst einmal seriös und handwerklich ordentlich mit den Auswirkungen des Urteils beschäftigt, bevor sie zu einer Entscheidung kommt.

Überprüfung auf EU-Ebene

Notwendig ist auch eine neue Debatte auf EU-Ebene, ob an der Vorratsdatenspeicherung überhaupt oder zumindest in dieser Form festgehalten wird. EU-Justizkommissarin Viviane Reding hat inzwischen angekündigt die Richtlinie noch in diesem Jahr zu überprüfen. Es müsse gewährleistet werden, dass die Vorratsdatenspeicherung mit der seit Dezember verbindlichen EU-Grundrechtecharta vereinbar sei. Die Vorratsdatenspeicherung könnte also das europäische Grundrecht auf Privatsphäre einschränken. Diese Überprüfung unterstützt die FDP-Bundestagsfraktion.

Publikationen der Stiftung für die Freiheit

Koalitionsvertrag

Liberale Argumente

Programmatik - Grundsatzpapiere der Liberalen

Liberal-Vierteljahreshefte